Melden Arbeitgeber Mitarbeiter nicht an, ist das Schwarzarbeit und eine Straftat. Hier können Haftstrafen drohen.
Dies ist eine Information der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
In Kürze:
- Führen Unternehmer die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger nicht ab, begehen sie eine Straftat. Es drohen Freiheits- oder Geldstrafe.
- Schwarzarbeit kann eine Geldbuße für den Arbeiter und den Unternehmer nach sich ziehen, je nach Fall bis zu 300.000 Euro.
- Auch Schwarzarbeiter sind Beschäftigte. Und Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert.
- Bei einem Arbeitsunfall hat der Schwarzarbeiter Anspruch auf die gleichen Leistungen der Berufsgenossenschaft wie ein Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber die Beiträge gezahlt hat.
- Die Berufsgenossenschaft hat das Recht, ihre Ausgaben für die Heilbehandlung und Rehabilitation des Schwarzarbeiters und gegebenenfalls auch für Rentenzahlungen vom Unternehmer zurückzuholen.
Arbeitgeber müssen neue Mitarbeiter sofort anmelden. Andernfalls ist’s Schwarzarbeit. Darauf macht die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) aufmerksam. Ein Gastwirt in Süddeutschland sei jüngst zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden, weil er keine oder zu niedrige Arbeitsentgelte an die Sozialversicherungen gemeldet hatte, heißt es da.
Berufsgenossenschaft holt sich Geld zurück
Schwarzarbeit ist Betrug an den Sozialkassen und verursacht auch in der gesetzlichen Unfallversicherung massive Beitragsausfälle, sagt die BGN. Aber nicht nur das: Hatte ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall, muss die Berufsgenossenschaft zahlen. Sie werde aber versuchen, sich das Geld vom Unternehmen zurückholen. Das gilt auch für Heilbehandlungskosten und Geldleistungen an den Verunfallten, die erst in Zukunft anfallen. Wer die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger nicht abführt, begeht eine Straftat. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Wird Schwarzarbeit festgestellt, müssen Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Die Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren. Und weil sich die Sozialversicherungsträger gegenseitig unterrichten, fordern vermutlich auch die Renten- und Krankenversicherung die Nachzahlung unterbliebener Abgaben.
Sofortmeldepflicht – auch im Gastgewerbe
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem
Beginn, zu melden. Unter anderem für die Wirtschaftsbranche des Gastgewerbes gilt diese Sofortmeldepflicht. Das bedeutet, jeder Beschäftigte muss bei Arbeitsantritt bereits gemeldet sein.
Was ist Schwarzarbeit?
Arbeitgeber müssen der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem
Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten bestimmte Angaben melden. Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei steuer-, sozialversicherungs- oder bestimmte gewerberechtliche Pflichten verletzt oder Sozialleistungen erhält, ohne seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten zu erfüllen. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird bereits vermutet, wenn der Versicherte nicht gemeldet wurde – auch dann schon, wenn gegen die Sofortmeldepflicht verstoßen wurde. Auf ein bewusstes Verschulden des Unternehmers kommt es dabei nicht an.