Sachzuwendungen aus betrieblichem Anlass müssen vom Empfänger versteuert werden. § 37b EStG vereinfacht die steuerliche Behandlung der Gewährung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Pauschalsteuer möglich.
Viele Steuerpflichtige – egal ob Einzelunternehmer, Berufsverbände, Personen- oder Kapitalgesellschaften – wenden aus betrieblichem Anlass ihren Arbeitnehmern oder auch Personen, die zu ihnen in keinem Dienstverhältnis stehen (z.B. Geschäftspartner, deren Mitarbeiter, Aufsichtsräte von AG’s etc.) Sachzuwendungen (u. a. Geschenke, Zuwendungen) zu. Beim Empfänger führen solche Sachzuwendungen zu einem geldwerten Vorteil, den er zu versteuern hat. Oftmals ist für den Empfänger der Wert der Sachzuwendung nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln.
§ 37b EStG soll die steuerliche Behandlung der Gewährung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde vereinfachen. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen übernehmen und an das Finanzamt abführen. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 %. Es besteht ein Wahlrecht, ob der Zuwendende die Pauschalsteuer übernimmt. Dieses Wahlrecht kann für ein Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden.
Es ist allerdings zulässig, das Wahlrecht für Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer unterschiedlich auszuüben, d.h., für eine Gruppe die Pauschalierung zu wählen und für die andere nicht.
Voraussetzung für die Pauschalierung ist:
- Es muss sich um eine Sachzuwendung handeln. Ausgenommen sind Streuwerbeartikel und geringe Warenproben, die nicht den Geschenkbegriff erfüllen.
- Die Zuwendung muss betrieblich veranlasst sein.
- Die Sachzuwendung kann an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer erfolgen.
- Die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die einzelne Zuwendung dürfen den Betrag von 10.000 EUR nicht übersteigen.
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