In Zukunft müssen Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter ganz genau dokumentieren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Woche beschlossen. So soll sichergestellt werden, dass die Arbeitszeit von maximal 48 Stunden in der Woche und die Ruhezeit von mindestens elf Stunden am Stück pro Tag eingehalten werden.
Für die Gastronomie ändert sich durch dieses Urteil (fast) nichts, weiß Hans-Peter Achenbach, Vizepräsident des Verbands der Köche Deutschlands. Nach dem Mindestlohngesetzt ist es für die Gastronomie bereits seit 2015 mit wenigen Ausnahmen (siehe Kasten unten) Pflicht, die Arbeitszeit genauso zu erfassen, wie es das EuGH den Ländern nun vorschreibt. Der Zoll kontrolliert hier regelmäßig. Abweichungen werden hart bestraft. Einziger Unterschied, der sich nach Umsetzung des EuGH-Urteils ergeben könnte: Mitarbeiter, die bislang zu den Ausnahmen gehörten, die ihre Arbeitszeit nur unter bestimmten Bedingungen aufschreiben mussten, müssten dann ebenfalls Beginn, Ende und Pausen genau aufzeichnen – je nach Umsetzung des deutschen Gesetzgebers.
Trotz der bereits bestehenden Aufzeichnungspflicht sind übermäßige Überstunden und fehlende Ruhezeiten in der Gastro weiterhin ein Dauerthema. „Wir müssen leider sagen: Es gibt immer noch schwarze Schafe, die dieses Procedere erfolgreich umgehen.“ Papier ist geduldig… „Unbezahlte Überstunden mit der Liebe zum Beruf zu verbinden, ist nicht zeitgemäß“, sagt Achenbach.
Gleichermaßen gibt es bei Gastronomen in seinem Umfeld viele positive Beispiele. In manchen Betrieben sei die 40-Stunden-Woche kaum durchsetzbar, gerade im Saisongeschäft oder im Catering. Dafür gebe es aber im entsprechenden Betrieb mehr Urlaubstage. Mancher Arbeitgeber ermögliche bei neun oder zehn Arbeitsstunden pro Tag eine Vier-Tage-Woche. „Es gibt Lösungen, um Gesetzgeber und Personal zufrieden zu stellen.“ Zudem schafften Arbeitgeber durch solche neuen Arbeitszeitmodelle attraktive Bedingungen, um Mitarbeiter wieder länger an sich zu binden.
„Man kann den Kunden am Abend nicht rausschmeißen“, heißt es vielfach. Hans-Peter Achenbach sagt: „Manche Gastronomen sind steif und unbeweglich.“ Er selbst habe in seinem letzten Restaurant die Öffnungszeiten der warmen Küche verkürzt und angepasst. „Ich habe mit Umsatzeinbußen gerechnet – tatsächlich habe ich nicht einen Cent weniger verdient, und auch die Gäste sind nicht ferngeblieben. Das hat sich gelohnt.“ Wenn Gastronomen Mut bewiesen und die Änderungen zudem gut kommunizierten, könne sich auch der Konsument an die neuen Gegebenheiten gewöhnen.
Hintergrundinfo Mindestlohngesetz:
Am 1. Januar 2015 trat das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ als Gesetz für den Mindestlohn in Kraft. Dies legt eine Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde fest. (Seit 1. Januar 2019 sind es 9,19 Euro). Dieses Gesetz legt auch fest, dass unter anderem Arbeitgeber in der Gastronomie (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen.
Ausnahmen (müssen ihre Arbeitszeit nicht aufzeichnen):
- Enge Familienangehörige des Unternehmers.
- Mitarbeiter, die ein vertraglich vereinbartes verstetigtes Monatsentgelt von mehr als 2.958 Euro brutto beziehen.
- Mitarbeiter, die seit mindestens zwölf Monaten nachweislich mehr als 2.000 Euro verdienen.
Weitere Infos zum Mindestlohngesetz