Satzung
Die Satzung des Verbands
Satzung des Verbands der Köche Deutschlands e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband ist ein rechtsfähiger Idealverein und führt den Namen
„Verband der Köche Deutschlands e.V.“
Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe
Der Verband hat die Aufgabe, nationale und internationale Interessen des Berufsstandes wahrzunehmen, die traditionelle und zukunftsorientierte Kochkunst zu fördern und Maßnahmen zur Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung für jedermann anzubieten. Seine Kompetenz, sein Sachverstand und die Berufsziele sind öffentlich darzustellen und zu vertreten.
Der Verband wird auf allen Gebieten, welche die Belange des Kochberufs berühren, tätig werden, um die Interessen unseres Berufsstandes wahrzunehmen. Er wird insbesondere mit allen Verbänden, Vereinen, Institutionen, Organisationen und staatlichen Einrichtungen, die unseren Berufsstand berühren, eine Zusammenarbeit anstreben und fördern.
Um den Mitgliedern ihren wichtigen Stellenwert innerhalb des Berufsstandes und die Bedeutung in unserer Gesellschaft zu festigen und zu verdeutlichen, hat er sich insbesondere folgende Aufgaben gesetzt:
- Förderung, Organisation und Durchführung von regionalen, nationalen und internationalen Kochkunstausstellungen und Berufswettbewerben
- Demonstration deutscher Kochkunst auf internationaler Ebene durch eigene Nationalmannschaften
- Pflege der Tradition
- Herausgabe eines offiziellen Verbandsorgans
- Unterstützung und Förderung der Zweigvereine und Landesverbände
- Unterstützung und Förderung der Jugend
- Kontaktpflege, Berufsförderung, Mitgliederbetreuung, Durchführung fachbezogener Veranstaltungen, Projekte und Beratungen
- Mitwirkung bei berufsbezogenen Prüfungen
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Pflege der Kollegialität und Geselligkeit
Der Verband ist rassisch, politisch und konfessionell neutral, er beschäftigt sich nicht mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und Aufgaben und nicht mit arbeits- und lohnrechtlichen Fragen. Bei allen Tätigkeiten des Verbandes ist jeder Erwerbszweck ausgeschlossen. Der Verband ist Mitglied im Weltbund der Kochverbände WACS (World Association of Chefs Societies).
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Gast- und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliches Mitglied kann jeder Angehörige des Kochberufs werden, der eine abgeschlossene Ausbildung nachweisen kann, ebenso jemand, der sich in der Ausbildung zum Koch befindet. Hierzu gehört auch jeder, der sich beruflich mit der Verpflegung von Personen beschäftigt, z.B. Patissiers, Konditoren, Metzger, Bäcker, Systemgastronomen, Diätassistenten usw.
2. Personen, die ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine fünfjährige aktive Tätigkeit in dem Beruf des Kochs oder der Köchin nachweisen, können ordentliches Mitglied im Verband der Köche Deutschlands e.V. werden.
3. Außerordentliche Mitglieder können als Gastmitglieder Unternehmen oder Personen werden, die gemeinsame Interessen mit dem Verband haben und gewillt sind, die Verbandsarbeit zu fördern. Bei Berufung in die Projektgruppen haben sie Stimmrecht, können aber dort nicht den Vorsitz übernehmen. Sie haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
4. Persönlichkeiten, die sich um den Kochberuf, die Kochkunst oder den Verband besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind in gleicher Weise stimmberechtigt wie ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
5. Alle Mitglieder des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. sind automatisch Mitglied im Weltbund der Kochverbände WACS (World Association of Chefs Societies).
§ 4 Beitritt
1. Aufnahmeanträge sind an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen dürfen Aufnahmeanträge nicht abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand.
2. Der Verband hält sich an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 dieser Satzung nach besten Kräften zu unterstützen und die Interessen des Berufsstandes zu wahren.
2. Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag nach Maßgabe einer vom Gesamtvorstand vorzuschlagenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu entrichten.
3. Für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Frankfurt am Main.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Mitgliedspflichten das Recht auf:
1. Nutzung der Einrichtungen des Verbandes
2. Teilnahme an den Veranstaltungen des Verbandes, der Landesverbände und Zweigvereine
3. Bezug des Verbandsorgans
4. Fachliche Beratung durch den Verband
5. Teilnahme an kulturellen, gesellschaftlichen und verbandspolitischen Veranstaltungen
6. Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen
7. Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben und Ausstellungen
8. Teilnahme an Maßnahmen zur Ausbildung und Weiterbildung
9. Vorschlags- und Verbesserungsrecht
10. Inanspruchnahme der Unfall- und Haftpflichtversicherung bei offizieller Tätigkeit für den Verband oder seiner Zweigvereine
11. Stellungnahmen und Gutachten bei Streitigkeiten durch den Ehrensenat
12. Kontakt und Stellenvermittlung im In- und Ausland
13. Zugang zu Publikationen des Verbandes
Ansprüche, die für den Verband finanziellen Aufwand bedeuten, bestehen im Rahmen von Richtlinien und Haushaltsmitteln.
§ 7 Austritt
Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten möglich. Die Kündigung muss somit spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein oder per Fax mit Rückbestätigung der Verbandsgeschäftsstelle zugegangen sein.
§ 8 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht erfüllt oder die Interessen des Verbandes schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes, unter Hinzunahme eines Ehrensenators und des Vorsitzenden des zuständigen Landesverbandes mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein Mitglied kann durch Streichung von der Mitgliederliste aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied seine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen nach der Beitragsordnung bei Fälligkeit trotz Mahnung nicht fristgemäß leistet. Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Das Präsidium informiert hierüber den Gesamtvorstand.
§ 9 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
3. der Gesamtvorstand
4. die Landesverbände
5. der Revisionsausschuss.
Die Mitglieder in Organen sind ehrenamtlich tätig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder in Organen sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur aktiven Mitarbeit berechtigt die Mitgliederversammlung in jedem Falle zum Widerruf der Bestellung; § 27 Absatz 2 Satz 1 BGB bleibt unberührt.
§ 10 Geschäftsstelle
1. Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle in Frankfurt am Main und stellt für diese eine qualifizierte Fachkraft ein. Diese leitet die Arbeit der Geschäftsstelle nach den Richtlinien der Satzung und Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes.
2. Diese qualifizierte Fachkraft ist dem Präsidium verantwortlich. Sie muss an allen Sitzungen des Präsidiums und des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. In begründeten Einzelfällen können hiervon Ausnahmen gemacht werden. Die Teilnahme an den Sitzungen der übrigen Organe erfolgt auf Anordnung des Präsidiums.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für alle grundlegenden Aufgaben und Beschlussfassungen zuständig, soweit nicht diese Satzung eine andere Regelung trifft. Alle Mitglieder können an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmen. In jedem vierten (4.) Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Stimmrecht, Rederecht und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Nr. 1 und 2) sowie die Ehrenmitglieder (§ 3 Nr. 4). Stimmübertragungen sind nicht möglich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Gesamtvorstand dies für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Präsidium beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (Verbandspräsidenten) oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter (Vizepräsidenten) geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer zur Niederschrift der gefassten Beschlüsse.
Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes unterschrieben, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben.
4. Die Bekanntgabe des Tages und des Ortes der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten ein (1) Jahr im Voraus durch Bekanntmachung im offiziellen Organ des VKD. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung im offiziellen Organ des VKD muss mindestens 12 Wochen vor dem Zusammentritt erfolgen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Frist bis zu 14 Tagen abgekürzt werden.
5. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können stellen:
a) das einzelne ordentliche Mitglied, möglichst über den Zweigverein
b) die Zweigvereine, möglichst über die zuständigen Landesverbände
c) die Landesverbände
d) der Gesamtvorstand des Verbandes der Köche Deutschlands e.V.
6. Anträge zur Tagesordnung sollten, Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Monate vor dem festgesetzten Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung an die Verbandsgeschäftsstelle eingereicht werden. Anträge mit gleichem Inhalt werden als ein Antrag nach Rücksprache mit dem Antragsteller zusammengefasst. Die endgültigen Vorschläge (einschließlich Anträge auf Satzungsänderung) müssen zwei Monate vor der Mitgliederversammlung im offiziellen Verbandsorgan veröffentlicht werden. Die Anträge werden bei der Mitgliederversammlung begründet vorgestellt. Anträge sind so zur Beschlussfassung zu stellen, dass mit Annahme oder Ablehnung abgestimmt werden kann. .
7. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen anwesenden Stimmen erforderlich.
8. Die Ausübung der Rechte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung setzt voraus, dass die Verbandsbeiträge laufend bis zum Ende des vor der Mitgliederversammlung abgelaufenen Geschäftsjahres bezahlt worden sind.
9. Der Vorstand stellt für jede Mitgliederversammlung eine Tagesordnung auf, die von der Mitgliederversammlung jeweils vorher zu genehmigen ist.
§ 12 Wahlen
1. Das Präsidium wird außerhalb einer Mitgliederversammlung von den Mitgliedern im schriftlichen Verfahren durch Online-Wahl für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Stimmrecht haben die ordentlichen Mitglieder im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 und Ehrenmitglieder im Sinne von § 3 Nr. 4; Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. Das Wahlverfahren richtet sich nach diesem § 12. Das Wahlverfahren beginnt mit der Festsetzung des Wahltermins, welcher vor Ablauf der Amtszeit des Präsidiums liegen muss. Die Festsetzung des Wahltermins erfolgt durch den Präsidenten, welcher den Wahltermin den wahlberechtigten Mitgliedern schriftlich oder per Email mindestens acht Monate vor dem Wahltermin mitteilt. Der Wahltermin wird außerdem mit gleicher Frist im Verbandsorgan veröffentlicht. Gleichzeitig bestellt das Präsidium eine Wahlkommission, die aus drei Mitgliedern besteht, die sich nicht als Präsident oder Vizepräsident bewerben dürfen.
2. Zur Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, können Vorschläge von Zweigvereinen über die Landesverbände eingebracht werden, wobei auch eine Kandidatur
für beide Ämter möglich ist. Weiterhin können Mitglieder sich selbst als Präsidiumsmitglied bewerben.
Wählbar ist jedes ordentliche volljährige Mitglied im Sinne von § 3 Nr. 1 und Nr. 2 ,. Eine Altersbegrenzung für Mitglieder des Gesamtvorstandes ist nicht vorgesehen. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Gastmitglieder sind nicht wählbar.
Die Wahlvorschläge oder Bewerbungen sind spätestens sechs Monate nach der Bekanntgabe des Wahltermins der Wahlkommission über die Geschäftsstelle einzureichen. Die Wahlkommission kann verspätete Vorschläge in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
3. Alle Kandidaten müssen spätestens in dem vier Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung erscheinenden offiziellen Verbandsorgan vorgestellt werden. Die Bekanntgabe der Wahlvorschläge hat spätestens zwei Monate vor dem Wahltermin durch die Wahlkommission schriftlich oder per Email an die Mitglieder zu erfolgen. Gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Wahlvorschläge versendet die Wahlkommission die Legitimationsdaten und Passwort für die Teilnahme an der Online-Wahl, bezeichnet den virtuellen Wahlraum und gibt weiter das Datum der Schließung des virtuellen Wahlraums bekannt. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen.
4. Mitglieder, die an der Teilnahme bei der Online-Wahl verhindert sind, können bei der Geschäftsstelle bis zwei Monate vor dem Wahltermin die Briefwahl beantragen. Sie erhalten dann die Briefwahlunterlagen. Eine Briefwahl kann nur bis eine Woche vor dem Wahltermin durch Übergabe der Wahlzettel an die Geschäftsstelle ausgeübt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Wahlzettels im verschlossenen Umschlag bei der Geschäftsstelle. Mit Antrag auf Briefwahl sperrt die Geschäftsstelle für das briefwählende Mitglied den Zugang zur Online-Wahl.
5. Für die Wahl der Vizepräsidenten des Verbandes sind die Landesverbände des Verbandes in vier Regionen NORD, WEST, SÜD und OST eingeteilt. Jede Region stellt einen Vizepräsidenten. Die Vizepräsidenten werden unbeschadet des vorstehenden Satzes von allen wahlberechtigten Mitgliedern des Verbandes gewählt. Der zu wählende Präsidentschaftskandidat mit der höchsten Stimmenzahl wird Präsident. Die zu wählenden Vizepräsidenten, die in ihrer Region die meisten Stimmen erhalten, werden Vizepräsidenten.
6. Die Bestimmungen über die Mehrheitserfordernisse des § 11 Ziffer 7 Satz 1 gelten für Wahlen entsprechend.
Bei Wahlen zum Präsidium kann die Wahlkommission im Vorfeld einer Wahl bei mehreren Kandidaten für ein Amt beschließen, dass Kandidatenlisten nur mit einem mit „Ja“ gekennzeichneten Feld, das zur Stimmabgabe für jeden Kandidaten einzeln angeklickt werden kann, versehen werden sollen (verbundene Listenwahl).
Die personenbezogenen Legitimationsdaten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
Über die Online-Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das neben der Unterschrift der Mitglieder der Wahlkommission auch die Unterschrift des Vorsitzenden der Wahlkommission tragen muss.
Die Wahlkommission stellt nach Beendigung der Wahl das Wahlergebnis fest und gibt dieses im Verbandsorgan sowie anderen Publikationen des Verbandes bekannt.
Einsprüche gegen die Wahl sind spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses im Verbandsorgan schriftlich mit Begründung gegenüber der Wahlkommission geltend zu machen.
7. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidium und den Vorsitzenden der Landesverbände. Die Vorsitzenden der Landesverbände werden von den Mitgliedern der Landesverbände (§ 3 Nr. 1 und 2, sowie § 3 Nr. 4) gewählt.
8. Der Revisionsausschuss wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13 Präsidium und Gesamtvorstand
1. Das Präsidium besteht aus
- dem Präsidenten und
- den 4 Vizepräsidenten.
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinschaftlich vertreten Ein Vizepräsident übernimmt die Aufgabe des Schatzmeisters durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidium und den Vorsitzenden der Landesverbände.
3. Scheidet der Präsident aus, so rückt der Vizepräsident mit den meisten Stimmen für die Dauer der Amtsperiode nach und wird kommissarisch neuer Präsident bis zur Neuwahl eines neuen Präsidenten. Scheidet ein Vizepräsident aus, so wählen die Vorstände aus den Landesverbänden der Region einen Vizepräsidenten aus ihrer Mitte, dem der ausscheidende Vizepräsident zugeordnet war. Dieser wird für die Dauer der Amtsperiode kommissarisch neuer Vizepräsident bis zur Neuwahl eines neuen Präsidiums.
4. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und übernimmt die Geschäftsstellenleitung. Im Verhinderungsfall des Präsidenten vertritt der Vizepräsident mit der höchsten Stimmenzahl den Präsidenten.
Die Vizepräsidenten sind für die jeweilige Region verantwortlich.
5. Das Präsidium hat in allen Organen und Gremien des Verbandes Vorschlags- und Stimmrecht.
6. Der Gesamtvorstand bestimmt die Verbandspolitik und nimmt je nach Ressort zu aktuellen Fragen Stellung. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet die Geschäfte des Verbandes laufend zu überwachen.
Die Amtsdauer des Gesamtvorstandes entspricht der Amtsdauer seiner Mitglieder.
§ 14 Revisionsausschuss
Die Überwachung der Rechnungsführung und die Prüfung der Richtigkeit der Rechnungslegung des Verbandes einschließlich einer belegmäßigen Prüfung der Finanzbuchhaltung sind einem Revisionsausschuss übertragen.
Derselbe besteht aus fünf (5) ordentlichen Mitgliedern und zwei (2) Reserve-Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wiederwahl ist einmal zulässig, jedoch müssen zwei (2) ordentliche Mitglieder neu gewählt werden. Mitglieder im Revisionsausschuss dürfen kein anderes Amt im Verband innehaben und müssen ordentliche Mitglieder im Sinne von § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 oder außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 3 Nr. 3 sein. Ein Mitglied im Sinne des § 3 Nr. 3 kann nicht Vorsitzender des Revisionsausschusses sein.
Der Revisionsausschuss wählt einen (1) Vorsitzenden aus seiner Mitte, sowie einen Schriftführer.
Der Revisionsausschuss ist ein Organ des Verbandes und gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 15 Projektgruppen
Projektgruppen sind freiwillige und nicht ständige Gremien des Verbandes, die vom Gesamtvorstand gebildet und aufgelöst werden. Die Projektgruppen des Verbandes setzen sich aus qualifizierten Mitgliedern aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen. Projektgruppen werden gebildet, wenn der Gesamtvorstand auf Vorschlag des Präsidiums zur Unterstützung der Arbeit von Präsidium und Gesamtvorstand in einem bestimmten Fachgebiet oder im Rahmen einer Projektarbeit dies beschließt. Die Tätigkeit einer Projektgruppe endet mit der Schlussberichterstattung gegenüber dem Präsidium.
Der Gesamtvorstand beschließt über die innere Ordnung von Projektgruppen durch eine von ihm erlassene Geschäftsordnung.
§ 16 Ehrensenat
Der Ehrensenat ist ein dauerhaftes und unabhängiges Gremium des Verbandes, das nicht den allgemeinen Wahlperioden und Wahlen unterliegt.
Der Ehrensenat setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen, die sich um den Verband der Köche Deutschlands e.V. langjährig in besonderer Weise verdient gemacht haben und über entsprechende Erfahrungen verfügen.
Scheidet ein Mitglied des Ehrensenats aus, hat der Ehrensenat die Pflicht, dem Gesamtvorstand des Verbandes eines oder mehrere geeignete Mitglieder zur Ergänzung des Ehrensenats vorzuschlagen. Berufen wird der/die neue Ehrensenator/in durch den Gesamtvorstand.
Zur Entlastung des Präsidiums und des Gesamtvorstandes wird der Ehrensenat mit besonderen Aufgaben betraut. Die Ehrensenatoren/innen wählen alle vier Jahre mit einfacher Mehrheit einen Ehrensenatsvorsitzenden und einen stellvertretenden Ehrensenatsvorsitzenden, welche den Informationsfluss innerhalb des Ehrensenats gewährleisten und die Sitzungen des Ehrensenats zu leiten haben.
Mitglieder des Ehrensenats, die auf Dauer ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen, können durch einstimmigen Beschluss des Ehrensenats im Einvernehmen mit dem Präsidium des Verbandes von ihren Aufgaben als Ehrensenator/in entbunden werden. Sie werden zu Ehrenmitgliedern des Ehrensenats ohne Sitz und Stimme ernannt.
Jährlich mindestens einmal ist der Ehrensenat zu einem Informationsgespräch und Meinungsaus-tausch mit dem Gesamtvorstand des Verbandes einzuladen.
Aufgaben des Ehrensenates sind unter anderem:
1. Schlichtung von Differenzen innerhalb der Landesverbände oder des Verbandes. Der Ehrensenat kann hierzu von jedem Mitglied des Verbandes angerufen werden. Er wird dann nach Anhörung der Probleme Lösungsmöglichkeiten dem Gesamtvorstand vorgeschlagen.
2. Er kümmert sich um soziale Belange von Mitgliedern.
3. Der Ehrensenat stellt seine Erfahrungen dem Gesamtvorstand zur Verfügung.
4. Er kann bei einschneidenden Entscheidungen des Vorstandes zu Rate gezogen werden.
§ 17 Zweigvereine
Für jeden Stadt und Landkreis können mit Genehmigung des Gesamtvorstandes Zweigvereine des Verbandes der Köche Deutschlands gegründet werden. Zur Gründung eines Zweigvereins im Verband der Köche Deutschlands sind mindestens sieben (7) Mitglieder erforderlich, die im Gebiet des Zweigvereins ihren ständigen Wohnsitz haben.
Den Zweigvereinen sollen nur ordentliche Mitglieder des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. angehören. Außerordentliche Mitglieder dürfen aufgenommen und Ehrenmitglieder ernannt werden. Alle Zweigvereine führen neben ihrem Namen, der zugleich Hinweisüber den regionalen Wirkungskreis geben soll, den Zusatz „Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschlands e.V.“
Die Zweigvereine des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. müssen als „rechtsfähige Vereine (e.V.)“ beim zuständigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen sein. Vorsitzende, Jugendwarte und mindestens ein weiterer stellvertretender Vorsitzender eines Zweigvereines müssen ordentliche Mitglieder des Verbandes der Köche Deutschlands sein. Die Zweigvereine erstellen eigene Satzungen, die den Richtlinien des Verbandes entsprechen müssen. Die Satzungsrichtlinien werden vom Gesamtvorstand beschlossen. Der Inhalt der Vereinssatzungen darf der Satzung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. nicht widersprechen. Die vom Verband abgeschlossene Haftpflicht- und Unfallversicherung müssen aufgenommen werden.
Treten in einem Zweigverein Missstände oder Bestrebungen auf, die geeignet sind den Verband zu schädigen und die trotz Aufforderung nicht abgestellt werden, oder handelt ein Zweigverein gegen die Satzung des Verbandes oder gegen Beschlüsse der Organe des Verbandes, so kann dem Zweigverein der Zusatz „Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschlands“ aberkannt werden. Der betroffene Zweigverein verliert bei Aberkennung des Zusatzes das Recht, Anträge zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen, sowie das Recht, Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
Die vom Verband abgeschlossene Haftpflicht- und Unfallversicherung kann der betroffene Zweigverein im Fall der Aberkennung seiner Zugehörigkeit zur VKD Organisation ebenfalls nicht mehr in Anspruch nehmen. Gegen diese Aberkennung steht dem Zweigverein die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung mit aufschiebender Wirkung zu. Der Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Berufung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Die Zweigvereine eines jeden Bundeslandes bilden gemäß §19 für dieses Bundesland oder nach Beschlussfassung im Gesamtvorstand zusammen mit den Zweigvereinen anderer Bundesländer Landesverbände.
Die Zweigvereine sind grundsätzlich ihrem Bundesland zugeordnet und im dortigen Landesverband auch Mitglied. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
§ 18 Verbandsorgan
Der Verband gibt ein offizielles Verbandsorgan heraus. Den Zweigvereinen und Landesverbänden steht dieses offizielle Organ zur kostenlosen Veröffentlichung von kurzen Vereinsberichten zur Verfügung.
§ 19 Landesverbände
Landesverbände werden mit Genehmigung des Gesamtvorstandes gebildet, wenn Zweigvereine den Antrag zur Bildung eines Landesverbandes stellen. Die Landesverbände sind nicht rechtlich selbstständige Organisationseinheiten des Verbandes.
Die Landesverbände werden in die vier (4) Regionen NORD, WEST, SÜD
und OST aufgeteilt:
Region NORD besteht aus:
dem Landesverband Nord der das Bundesland Schleswig-Holstein, den Stadtstaat Hamburg, das Land Bremen sowie das Land Mecklenburg-Vorpommern beinhaltet, sowie den Landesverband Niedersachsen.
Region WEST besteht aus:
dem Landesverband Nordrhein-Westfalen, dem Landesverband West, der die Bundesländer Saarland und Rheinland Pfalz abdeckt sowie dem Landesverband Hessen.
Region SÜD besteht aus:
dem Landesverband Baden-Württemberg sowie dem Landesverband Bayern.
Region OST besteht aus:
dem Landesverband Berlin-Brandenburg, der die Bundesländer Berlin und Brandenburg abdeckt, sowie dem Landesverband Mitteldeutschland, der die Bundesländer Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt abdeckt.
Für die Arbeit der Landesverbände stellt der Gesamtvorstand eine Muster-Geschäftsordnung auf, die für die Landesverbände verbindlich ist.
§ 20 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung mit einer 4/5-Mehrheit. aller Mitglieder. Wird das Beschlussquorum nicht erreicht, so kann zu einer Folgeversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen eingeladen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, worauf bei der Einberufung hinzuweisen ist.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwa anderes beschließt, sind der Präsident und der erste Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über den Anfall der Verbandsvermögens.
Sterbegeldsatzung
§ 1 Mitgliedschaft
Die Sterbegeld-Einrichtung ist eine unselbständige Einrichtung im Verband der Köche Deutschlands e.V. Mitglied der Sterbegeld-Einrichtung ist jedes ordentliche Mitglied im Verband der Köche Deutschlands e.V.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29./30.September 2017 ist die (unselbständige) Sterbegeld-Einrichtung des Verbandes für Sterbefälle von Mitgliedern, die nach dem 31.12.2017 ihre Mitgliedschaft im Verband begründen, geschlossen worden.
§ 2 Aufbringung der Mittel
Für die Sterbegeld-Einrichtung werden besondere Beiträge nicht erhoben. Die erforderlichen Mittel fließen ihr aus der Hälfte der Aufnahmegebühren und den Zinserträgen aus der Sterbegeldkasse mit dem jeweiligen gültigen Zinssatz – gemäß Landeszentralbank – sowie freiwilligen Unterstützungsmitteln und Zuwendungen zu. Die laufende Zuführung von Mitteln endet mit Blick auf die Schließung der Sterbegeld-Einrichtung am 31.12.2017. Der Verband führt der Sterbegeld-Einrichtung Mittel ausnahmsweise nur noch dann zu, wenn die am 31.12.2017 vorhandenen Mittel, einschließlich hieraus fließender weiterer Erträge nicht ausreichen, bestehende Leistungspflichten zu erfüllen.
Soweit Mittel der Sterbegeld-Einrichtung nicht benötigt werden, um nach Schließung der Sterbegeld-Einrichtung bestehende Leistungspflichten zu erfüllen, fließen diese Mittel dem allgemeinen Verbandsvermögen des VKD zu.
§ 3 Sterbegeld
Das Sterbegeld stellt keine Gegenleistung für bezahlte Mitgliedsbeiträge dar. Es ist eine freiwillige Verbandsleistung, die im Falle des Versterbens eines ordentlichen Mitglieds den Empfangsberechtigten nach § 4 auf Antrag zusteht und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das Sterbegeld wird nach folgender Staffelung ausbezahlt:
- 300 € nach einer Mitgliedschaft bis zu 10 Jahren,
- 450 € bei einer Mitgliedschaft von 10 Jahren und einem Tag bis 20 Jahren,
- 600 € ab einer Mitgliedschaft von 20 Jahren und einem Tag.
Die Höhe der freiwilligen Leistungen kann je nach der Finanzlage des Verbandes vom Gesamtvor-stand geändert werden.
§ 4 Empfangsberechtigte
Empfangsberechtigte sind die Ehepartner des verstorbenen sterbegeldberechtigten Verbandsmitgliedes oder eine andere Person, die das Mitglied zu Lebzeiten der Geschäftsstelle des Verbandes in Frankfurt am Main als Empfangsberechtigte schriftlich benannt hat.
§ 5 Berechnung des Sterbegeldes
Das Sterbegeld wird nach der Staffelung gemäß § 3 ausgezahlt. Ist der Verstorbene dem Verband gegenüber mit Beiträgen im Rückstand, so werden diese in entsprechender Höhe vom Sterbegeld abgezogen.
§ 6 Auszahlung des Sterbegeldes
Das Sterbegeld wird nur auf Antrag der Empfangsberechtigten ausgezahlt. Der Antrag muss innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Todesfall gestellt sein. Dem Antrag ist die Sterbeurkunde beizufügen.
Beitragsordnung
- Aufnahmegebühr € 10,00
- ordentliches Mitglied (Köche) € 72,00
- außerordentliches Mitglied € 96,00
- Azubis 1.-3.Lehrjahr € 30,00
- Azubis 2. Ausbildung, Studenten € 36,00
- Rentner (nur auf Antrag) € 36,00
- Firmen nach Vereinbarung ab € 250,00
- Fördermitgliedschaft € 2.500,00
Der Beitrag ist im Voraus am 2. Januar jeden Kalenderjahres in einer Summe an den Verband zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist mit Aufnahme in den Verband zu leisten.
Bundeswehr
Verbandsmitglieder, die einen Wehrdienst im Sinne von § 4 Wehrpflichtgesetz ableisten, werden für die Dauer des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes, bei Lieferung der Zeitung, beitragsfrei geführt. Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist, dass diese vor Antritt des Wehrdienstes schriftlich in der Verbandsgeschäftsstelle beantragt und die Mitgliedschaft mindestens für fünf Jahre fortgesetzt werden.
Bei vorzeitiger Kündigung wird der erlassene Beitrag nach erhoben.
Postzustellung
Bei Arbeitsaufnahme im Ausland werden die Verbandszeitschriften weiterhin zugestellt; dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Zustellung ins europäische oder überseeische Ausland handelt. Die Mehrkosten der Auslandszustellung werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. Zu beachten ist, dass die genaue Anschrift gut leserlich der Verbandsgeschäftsstelle mitgeteilt wird.